Lastenausgleichsgesetz

Enteignung durch Lastenausgleich schon längst beschlossen?

Im Frühjahr 2020 kurz nach Beginn der Pandemie wurden Stimmen laut, ein Lastenausgleich für die von der Regierung verursachten Kosten einzuführen. So sprach sich u. a. der ehemalige Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel aus. Begründet hatte er dies mit den Worten: „Wir stehen vor einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft.“ – „Darüber muss man dann öffentlich reden.“ Achtung, diese Aussagen wurden im April 2020 getroffen, als noch nicht im Ansatz abzusehen war, wie sich die Pandemie und die damit einhergehenden möglichen zusätzlichen Kosten auswirken werden.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erreichte die Staatsverschuldung 2023 die unvorstellbare Summe von rund 2,5 Billionen Euro. Eine gigantische Zahl mit 12 Nullen im Anhang, die für uns kaum vorstellbar ist. Dies entspricht einem Anstieg von über 3,3 Prozent oder ca. 8 Milliarden Euro im Vergleich zum Vorjahr. Nun soll sich die Summe für den Haushalt 2025 um erschreckende 1 Billion Euro erhöhen. Also natürlich nicht sofort, erst einmal gibt sich die Regierung mit 500 Milliarden Euro zu frieden. Man könnte sagen: Um so rasanter die deutsche Staatsverschuldung steigt, um so größer wird das Risiko von direkten staatlichen Zugriffen auf das private Vermögen zum Schuldenabbau. Bei ständig extrem wachsenden Schulden und sinkenden Steuereinnahmen des deutschen Staates, ist nur noch die Frage: Wann kommt der Lastenausgleich?

Dies weckt Erinnerungen an die Nachkriegszeit und die damalige Einführung des Lastenausgleichsgesetzes. Im August 1952 wurde das private Vermögen, insbesondere die Immobilien im Privatbesitz, mit einem Lastenausgleich von 50 % an den Staat abgeführt. Die Bürger durften diese enorme finanzielle Belastung dann über 30 Jahre abzahlen. Viele Hausbesitzer konnten ihre neuen Schulden aus der Zwangshypothek nicht tilgen. Wer die Tilgungsraten nicht zahlen konnte, verlor sein Eigentum. Für die Eigentümer eine sehr extreme Belastung, die einer Enteignung gleichkam. 1982 endete das Lastenausgleichsgesetz, doch bis heute existiert es weiter und wurde bereits auf die aktuelle Situation angepasst. Könnte sich eine solche Situation wiederholen? Gibt es bereits rechtliche Grundlagen, die eine solche Vermögensumverteilung heute ermöglichen?

Die wichtigste Änderung zum Lastenausgleichsgesetz, ist Art. 21 SozERG. Das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Es wurde am 12.12.2019 geändert mit Wirkung zum 01.01.2024. (Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Artikel 21 – Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts (G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 Nr. 50). Warum wird ein Gesetz, welches erst in 4 Jahren in Kraft treten soll jetzt schon geändert? Und was im Wesentlichen genau wurde denn u. a. geändert? Das Wort „Kriegsopferfürsorge“ wurde durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

Die Kosten einer Pandemie, Klimakrise, Finanzkrise oder Bewältigung von Fachkräftemangel unter dem Stichwort „Kriegsopferfürsorge“ als Lastenausgleich im LAG könnte nicht geltend gemacht werden. Aber unter der neuen Definition „Sozialen Entschädigung“ ist es möglich diese Kosten im Rahmen eines Lastenausgleichs geltend zu machen.

Im SGB XIV werden derzeit vier Entschädigungstatbestände geregelt:

  • zivile Gewalttaten (bislang OEG),
  • nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bislang BVG),
  • Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (bislang ZDG) sowie
  • Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (bislang IfSG).

Das bedeutet also, dass zukünftig auch Impfschäden, Klima, Wirtschafts- Energiekrise, Ukrainekrieg, Wiederaufbau, Fachkräftezustrom… unter das Entschädigungsrecht im Rahmen eines Lastenausgleichs fallen. Nochmals: Das Gesetz wurde bereits am 12.12.2019 geändert!

Zwar wird in der Politik nur selten bis gar nicht konkret von einem neuen Lastenausgleich gesprochen, aber im Hintergrund läuft vieles ab, was dafür notwendig wäre.

Im Grundgesetz ist in Art. 14 das Eigentum geregelt. In Absatz 2 steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und in Absatz 3 geht es weiter: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ Das bedeutet, es ist grundsätzlich möglich Eigentum in Deutschland zu enteignen.

Es gibt noch einen weiteren sehr wichtigen Artikel im Grundgesetz. Der Art. 106, Abs. 1 S. 5: „Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“.

Die Kombination aus dem Zensus 2022 (Volkszählung, ergänzt durch Gebäude- und Wohnungszählung, Flächen- und Wertangaben von Immobilienbesitz), der neuen Grundsteuer, verbunden mit hohen Immobilienwerten und drohende Krisen (Wirtschaft, Klima, Pandemie, Kriege) lassen nicht nur Raum für Spekulationen, es könnte bereits die Vorlage hierzu gewesen sein. Und das Gesetz ist bereits scharf geschaltet! Es fehlt nur noch der Knopfdruck! Nur wann der Knopf gedrückt wird, ist offen, doch bei der Staatsverschuldung, können Sie sich die Frage selbst beantworten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das EU-Vermögensregister AMLA (Anti-Money Laundering Authority), bei dem alle Werte hinterlegt werden. Welches ab Mitte 2025 aktiv sein soll. Geredet wird hierbei von Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung, keiner erwähnt, dass umfassende Befugnisse zur Überwachung von Finanzinstituten und vielleicht noch mehr, hiermit ermöglicht wurden. Also nicht nur Ihre kostbare und schwer erwirtschaftete Immobilie auch jeder Cent Gespartes oder von Oma und Opa in Liebe geschenktes Kapital sind bei jeder Bank und Sparkasse vom Vermögensregister einsehbar. Sollte jeden Menschen einmal dazu animieren, über seine Situation nach zu denken.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat auf Antrag der Regierung bereits in 2022 ein Rechtsgutachten erstellt, die rechtliche Zulassung des Vermögensausgleichs zu überprüfen. Das Gutachten ergab, dass die Regierung letztendlich über die Gründe und die Legitimation einer Vermögensabgabe entscheidet. Laut des Artikels 106 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes seien einmalige Vermögensabgaben möglich und der Wissenschaftliche Dienst sieht keinen Grund für eine enge Auslegung dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber selbst, also die Regierung soll entscheiden können, ob die Voraussetzung für eine Vermögensabgabe vorliegt oder erfüllt ist. Dazu kommen noch die weltweite Rezession, Inflation und eine drohende Eurokrise. Berücksichtigt man nun noch die exorbitanten Staatsschulden, also zukünftige Forderungen für zum Beispiel Renten und Pensionen, so belaufen sich die Gesamtschulden aktuell auf ca. 16 Billionen Euro. Das Gesamtvermögen der Deutschen, inklusive Immobilien liegt bei ca. 14 Billionen. Die Lage scheint ausweglos und ein Lastenausgleich kaum zu vermeiden. Wie wird der Gesetzgeber wohl damit umgehen? Diese Frage sollte sich jeder selbst beantworten!

Eine sogenannte „solidarische Zwangshypothek“ wurde bereits 1952 über Nacht umgesetzt, wie uns die Historie zeigt. Viele haben Ihre Immobilie dadurch verloren. Die Gesetze dazu sind kürzlich ausgeweitet und wieder scharf gestellt worden (vgl. Novelle SGB14 i.V.m. Änderung des LAG § 276, § 292 durch Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 21 vom 12.12.2019 m.W.v. 01.01.2024, BGBl. I S. 2652). Eine solche Verordnung kann zur Belastung aller Eigentümer führen, die keine Schutzmaßnahmen vorgenommen haben.

Der Lastenausgleich umbenannt in „Sozialen Entschädigung“ ist ein Mechanismus zur Umverteilung von Vermögen. Wenn ein solcher Mechanismus in Deutschland angewendet würde, um z. B. Altschulden zu begleichen, könnte dies zu erheblichen Konsequenzen führen. Stellen Sie sich einmal vor, die Regierung könnte Ihr Eigentum, Ihr Haus oder Wohnung quasi über Nacht belasten oder sogar beschlagnahmen, um die immensen Schulden zu begleichen. Das ist eine furchterregende Vorstellung, oder? Doch genau das könnte vielen Eigentümern und Investoren drohen, die sich nicht mit dem Thema Vermögensschutz auseinandersetzen.

Es ist daher enorm wichtig, schützende Maßnahmen zu ergreifen, um das hart erarbeitete Eigentum oder die Kapitalanlage abzusichern. Doch wie bewahrt man sein Grundbuch und Grundstück vor Belastungen wie Zwangsabgaben?

Wenn Sie herausfinden möchten, wie Sie Ihr Immobilienvermögen gut schützen, einen Lastenausgleich als Immobilienbesitzer vermeiden können und was konkret für Ihre Situation das Beste ist, registrieren Sie sich für unsere nächste Informationsrunde, bei der Sie von einem Fachanwalt die notwendigen Informationen zur Sicherung Ihres Immobilienvermögens erhalten. Den Veranstaltungsort sowie Inhalt und Zeitablauf erhalten Sie nach Eingang Ihrer E-Mail zur Registrierung.

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Sollten Sie Rechtschreibfehler gefunden haben, dürfen Sie diese gerne behalten. Ich habe diese Recherche auch rechtlich gesehen sehr sorgfältig, nach bestem Wissen durchgeführt und lange nach einem Anwalt und auch Sachverständigen gesucht, die das Rückgrat besitzen hierfür einzustehen und Menschen dabei zu unterstützen Ihr schwer verdientes und erwirtschaftetes Vermögen zu schützen.

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